Baugeld-Lexikon
B
Bevor ein Bauherr für sein Bauvorhaben die Genehmigung der Baubehörde erhält, muss er beim zuständigen Bauamt einen Bauantrag einreichen.
Manche Bauprojekte bedürfen keiner Genehmigung durch die Baubehörde, z. B. im Bereich eines festgesetzten Bebauungsplanes. In diesen Fällen muss der Bauherr auch keinen Bauantrag einreichen, sondern es genügt eine schriftliche Bauanzeige an die zuständige Baubehörde.
Die Baubeschreibung ist quasi der Arbeitsplan für das Bauunternehmen. In ihr sind alle Einzelheiten zum verwendeten Material und zur Ausstattung des Gebäudes geregelt.
(Baudarlehn)
Baudarlehen sind, wie der Name schon sagt, spezielle Darlehen rund um Bauvorhaben. Sie werden somit nur für bauliche Veränderungen, bauliche Maßnahmen, Umschuldungen oder den Erwerb einer Immobilie verwandt.
Unter Bauerwartungsland versteht man umgangssprachlich Land, welches in naher Zukunft zu Bauland umgewandelt wird. Es wird unterschieden in objektives Bauerwartungsland und in subjektives Bauerwartungsland.
Sofern man für die Errichtung eines Neubaus auf einem Grundstück Baugeld benötigt, so wird dies meist nicht in einem ausgezahlt, sondern in Teilbeträgen anhand von so genannten Baufortschritten.
Als Baugeld bezeichnet man allgemein die Finanzmittel, die zum Errichten oder der Sanierung einer Immobilie benötigt werden. Hierzu zählen vor allen Dingen Hypothekendarlehn, Versicherungsdarlehen und auch Bauspardarlehen.
Mit Erteilung einer Baugenehmigung wird einem Bauherrn die Durchführung seines Bauvorhabens durch die Baubehörde erlaubt. Um solch eine Genehmigung zu erhalten, muss der Bauherr zunächst einen vollständigen Bauantrag einreichen.
Um den Bauherren vor größeren Schadenersatzklagen zu bewahren, ist es empfehlenswert, eine Versicherung zur Deckung der Bauherrenhaftpflicht abzuschließen.
Im Regelfall zahlt der Bausparer in seinen Bausparvertrag erst ein und erhält später das Baugeld ausgezahlt. Falls der Bausparer das Geld jedoch früher benötigt und der Bausparvertrag noch nicht zugeteilt wurde, kann er ein Bausparsofortdarlehen über die gesamte Bausparsumme aufnehmen.
(BSV)
Unter einem Bausparvertrag versteht man einen Vertrag zwischen einer Bausparkasse und einem Bausparer, dessen vorrangiges Ziel es ist, einen Anspruch auf ein zinsgünstiges Bauspardarlehen zu erwerben. Hierbei werden die gewünschte Bausparsumme sowie ein fester Prozentsatz der Verzinsung des Guthabens sowie des Baugeldes für die gesamte Laufzeit vertraglich festgesetzt.
Meist verlangen Kreditinstitute eine einmalige Bearbeitungsgebühr von ihren Kreditnehmern, welche direkt mit der ersten Tilgungsrate an die Bank zu bezahlen ist.
Bei einer Beleihung handelt es sich um die Gewährung eines Hypothekenkredites aufgrund einer Sicherheit. Nach § 12 Hypothekenbankgesetz darf der Beleihungswert den Verkaufswert nicht übersteigen.
Der Beleihungsauslauf wird generell in Prozent ausgedrückt und stellt den Anteil des Beleihungswertes der Immobilie dar, der über das Baugeld finanziert wird.
Ein Beleihungsobjekt ist, wie der Name schon sagt, ein Objekt und damit eine Immobilie, die als dingliche Sicherheit für eine Finanzierung dient.
Der Beleihungswert darf einen auf transparente Weise und nach einem anerkannten Bewertungsverfahren ermittelten Marktwert nicht übersteigen.
Bereitstellungszinsen werden je nach Kreditinstitut bereits nach einem Monat oder auch erst nach bis zu zwölf Monaten fällig. Sie werden nur auf den noch nicht ausgezahlten Teilbetrag berechnet.
Bei einer notariellen Urkunde geben alle Vertragsbeteiligten ihre Erklärungen dem Notar gegenüber mündlich bekannt, welcher diese schriftlich zusammenfasst.
Grundsätzlich sind alle Grundschulden zunächst Briefgrundschulden, das heißt, sie werden nicht nur ins Grundbuch eingetragen, sondern es wird noch zusätzlich vom Grundbuchamt ein so genannter Grundschuldbrief ausgestellt.
In der früher häufig vereinbarten Bruttokaltmiete sind die Kaltmiete sowie die kalten Betriebskosten enthalten, wobei über letztere nicht abgerechnet wird. Die Kosten der Heizung und Warmwasserbereitung werden dagegen gesondert abgerechnet.
Bei der Buchgrundschuld handelt es sich um eine Grundschuld, bei welcher in Abteilung drei des Grundbuches der Vermerk "ohne Brief" eingetragen wird.
Unter einer Bürgschaft versteht man einen Vertrag, in dem sich ein Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten verpflichtet, anstelle des eigentlichen Schuldners für die Erfüllung der Verbindlichkeit einzutreten.
