Anfänglicher effektiver Jahreszins
Die Preisangabenverordnung (PAngV) verpflichtet alle Kreditinstitute dazu, einen effektiven Jahreszins als Gesamtbelastung pro Jahr festzulegen, um eine feste Bezugsgröße zu bieten. Sofern Änderungen dieses effektiven Jahreszinses durch Änderungen des Zinssatzes oder andere Faktoren möglich sind, so sind die Kreditinstitute verpflichtet, den ursprünglichen Zins als anfänglichen effektiven Jahreszins auszuweisen. Nur dann ist die spätere Anpassung auf einen neuen effektiven Jahreszins möglich.
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