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Auflassung

Unter einer Auflassung versteht man gemäß § 925 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die gleichzeitige Anwesenheit von Verkäufer und Käufer vor einem Notar und die damit verbundene Erklärung zur Übereignung eines Grundstückes. Die Vertretung eines oder beider Vertragsteile durch Bevollmächtigte ist hierbei zulässig. Da eine Auflassung theoretisch formlos möglich ist, wäre es möglich, dass beide Vertragsteile lediglich eine mündliche Erklärung über den Eigentumswechsel abgeben.

Da der Eigentumswechsel an Immobilien jedoch nicht ohne Eintragung im Grundbuch erfolgen kann, bedarf es der notariellen Beurkundung der Meinungsäußerungen in einem Vertrag. Der schriftlichen Form bedarf es, da im Grundbuch immer ein Verweis auf das zugrunde liegende Rechtsgeschäft vermerkt werden muss sowie die Unterlagen über dieses Rechtsgeschäft in der entsprechenden Grundakte zu hinterlegen sind. Der eigentliche Eigentumswechsel findet bei Immobilien daher nicht bereits durch die Auflassungserklärung, sondern erst mit Eintragung im Grundbuch statt.

Darlehensvermittler: Competence Immobilien- und
Baubetreuungsgesellschaft mbH, Hauptstr. 18 - 13158 Berlin

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