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Ausfallbürgschaft

Bei einer Ausfallbürgschaft darf der Gläubiger, anders als bei einer normalen Bürgschaft, nicht jederzeit den Bürgen (Ersatzschuldner) in Anspruch nehmen sondern erst, wenn gemäß Gesetz ein Ausfall eingetreten ist. Dieser tritt regelmäßig dann ein, wenn der Gläubiger trotz einer Zwangsvollstreckung beim Schuldner keine Befriedigung der Schuld erreichen konnte. Erst wenn der Hauptschuldner tatsächlich zahlungsunfähig ist und dessen Sicherheiten komplett verwertet wurden, ist der Ausfallbürge verpflichtet, den noch offenen Betrag restlos zu begleichen.

Darlehensvermittler: Competence Immobilien- und
Baubetreuungsgesellschaft mbH, Hauptstr. 18 - 13158 Berlin

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