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Briefgrundschuld

Grundsätzlich sind alle Grundschulden zunächst Briefgrundschulden, das heißt, sie werden nicht nur ins Grundbuch eingetragen, sondern es wird noch zusätzlich vom Grundbuchamt ein so genannter Grundschuldbrief ausgestellt, welcher die Grundschuld nochmals schriftlich belegt und eine leichtere Abtretung ermöglicht. So reicht es bei einer Briefgrundschuld aus, einen Abtretungsvertrag aufzusetzen und den Brief zu übergeben, eine Änderung im Grundbuch muss hierfür nicht erfolgen. Nachteil hierbei ist jedoch, dass man anhand des Grundbuches nicht mehr erkennen kann, wer Gläubiger ist, da sich dieser durch Abtretung außerhalb des Grundbuches geändert haben kann.

Als Gegenstück zur Briefgrundschuld gibt es noch die Buchgrundschuld, bei der im Grundbuch der Ausschluss des Briefes einzutragen ist und damit jedem sofort anzeigt, dass der angegebene Gläubiger zwingend gültig ist.

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