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Bruttokaltmiete

In der früher häufig vereinbarten Bruttokaltmiete sind die Kaltmiete sowie die kalten Betriebskosten gemäß Anlage 3 zu § 27 II. Berechnungsverordnung enthalten. Hierbei wird über die kalten Betriebskosten nicht abgerechnet. Die Kosten der Heizung und Warmwasserbereitung werden dagegen gesondert abgerechnet. Der Nachteil hierbei ist jedoch, dass der Vermieter die Betriebskosten durch Eintragung eines gesonderten Vermerks im Mietvertrag bei Steigerungen der Nebenkosten auch anpassen kann und sich damit der Mietzins allgemein erhöht.

In der heutigen Zeit beinhalten Mietverträge meist eine Abmachung über die Nettokaltmiete. Hierbei wird ein fixer Mietzins vereinbart und es sind Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten zusätzlich zu zahlen. Am Jahresende wird abgerechnet, indem die geleisteten Vorauszahlungen von den tatsächlich zu tragenden Kosten abgezogen werden, und der Mieter muss gegebenenfalls eine Nachzahlung leisten oder erhält eine Erstattung.

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