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Buchgrundschuld

Bei der Buchgrundschuld handelt es sich um eine Grundschuld, bei welcher in Abteilung drei des Grundbuches der Vermerk "ohne Brief" eingetragen wird. Durch Verzicht auf die Ausstellung eines Grundschuldbriefes durch das Grundbuchamt, wird verhindert, dass der Gläubiger mittels einer Abtretung die Grundschuld auf jemand Anderen übertragen kann und damit ein nicht nachvollziehbarer Gläubigerwechsel stattfindet.

Ein Gläubigerwechsel bei einer Buchgrundschuld erfordert eine beglaubigte Abtretungserklärung und die Änderung des Gläubigers im Grundbuch. Da hier der Gläubiger dem Kreditinstitut jederzeit bekannt ist und dieses hierdurch schneller eine Vollstreckung erwirken kann, hat die Bedeutung der Buchgrundschuld in den letzten Jahren erheblich zugenommen.

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