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Einheitswert

Als Einheitswert bezeichnet man den Wert, der als Grundlage für Steuerberechnungen und Gebäudeversicherungen ermittelt wird. Hierbei unterscheidet man zwischen dem Wert bebauter und unbebauter Grundstücke sowie der Art des Grundstückes. Des weiteren spielt es für Steuerzwecke eine Rolle, ob Belastungen wie Erbbaurechte auf dem Grundstück lasten oder ob es in Wohnungseigentum oder Teileigentum aufgeteilt ist. Zur Feststellung des Wertes können ähnliche Grundstücke und deren Einheitswert als Vergleich in gewissem Umfang herangezogen werden.

Bedeutend ist der Einheitswert vor allen Dingen für die Grundsteuer und die Vermögenssteuer, sofern letztere erhoben wird. Früher spielte er auch eine Rolle bei der Erbschafts- und Gewerbesteuer.

Für Steuerzwecke wird derzeit der Einheitswert 1935 verwendet. Das heißt, es wird der Wert festgesetzt, welches Grundstück und Gebäude 1935 hätten. Hierzu bedient man sich eines festen Regelwerkes hinsichtlich der Einheitspreise für Art und Ausstattung. Das bedeutet, dass für ein später errichtetes Gebäude nachträglich der Wert ermittelt wird, den es 1935 unter Berücksichtigung von Bauweise und Ausstattung besessen hätte. Hierdurch kann man Grundstücke und Gebäude verschiedener Baujahre vergleichen. Die Steuerfestsetzung erfolgt dann auf Grundlage des so ermittelten Einheitswertes. Bei der Grundsteuer wird dieser mit einem Faktor multipliziert (Hebesatz genannt), der in verschiedenen Gemeinden unterschiedlich hoch ist und in gewissen Abständen angehoben wird.

Bei Gebäudeversicherungen wird derzeit der Einheitswert 1914 verwendet. Es wird also der Wert ermittelt, den das Gebäude 1914 hätte. Auch dieser richtet sich nach Kubatur, Art und Ausstattung. Also wird auch hier für ein später erbautes Gebäude im nachhinein der Betrag ermittelt, den es 1914 wert gewesen wäre. Da die vollständige Wiederherstellung des Gebäudes in der Regel nach dem gleitenden Neuwert versichert wird, errechnet sich der Versicherungsbeitrag aus dem Beitragssatz multipliziert mit dem aktuellen Neuwert. Der Neuwert wird jährlich aus dem einmalig ermittelten Einheitswert 1914 multipliziert mit dem aktuellen Baupreisindex festgelegt. Letzterer wird jährlich neu festgesetzt.

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