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Erbbaurecht

Als so genanntes grundstücksgleiches Recht hat das Erbbaurecht einen hohen Stellenwert und wird auch heute noch oft verwandt. Man findet es im Grundbuch in Abteilung II eingetragen und mitunter findet man sogar in Abteilung III Grundschulden oder Hypotheken, welche sich auf das Erbbaurecht beziehen, da es als grundstücksgleiches Recht auch belastet werden kann.

Es handelt sich hierbei um ein vererbliches und veräußerliches Recht auf oder unter einer bestimmten Fläche eines anderen Grundstücks ein Bauwerk zu errichten und zu besitzen. Ein bekanntes Beispiel hierfür wäre die Erlaubnis unter Nachbarn, das eigene Gebäude näher an die Grenze zu bauen, als eigentlich baulich aufgrund der Grenzabstände erlaubt wäre.

Bei der Vereinbarung von Erbbaurechten wird meist eine Einmalzahlung oder eine monatliche Zahlung (Erbbauzins) als Vergütung vereinbart. Interessant ist, dass üblicherweise eine gewisse Zeitspanne angegeben wird, für die das Erbbaurecht gültig bleiben soll. Nach Ablauf der Zeit ist der ehemals Erbbauberechtigte dann jedoch nicht verpflichtet das Bauwerk zu entfernen, sondern erhält hierfür eine entsprechende Vergütung.

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