Erbbauzins
Bei der Vereinbarung eines Erbbaurechts muss festgelegt werden, ob die Vergütung als einmaliger Betrag oder in jährlichen Raten abzuleisten ist. Sollte eine jährliche Abzahlung vereinbart worden sein, wird diese Erbbauzins genannt und muss für den gesamten Zeitraum des Erbbaurechts bereits festgelegt werden.
Ein variabler Erbbauzins ist nur möglich, sofern man ihn durch eine Vormerkung im Grundbuch sichert. Der Erbbauzins beträgt meist vier Prozent des Verkehrswertes des Grundstücksabschnittes, auf das sich das Erbbaurecht bezieht.
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