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Forderungsabtretung

Gemäß § 398 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) handelt es sich bei einer Forderungsabtretung um eine Abtretung gegenwärtiger oder auch künftiger Forderungen von privaten oder auch gewerblichen Schuldnern. Zur Abtretung bedarf es eines Abtretungsvertrages zwischen dem bisherigen Gläubiger (Zedent) und dem neuen Gläubiger (Zessionar) über die Abtretung von Forderungen (Globalzession). Abtretbar sind grundsätzlich alle Forderungen, solange sie bestimmbar sind, außer es liegt eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner gemäß § 399 BGB und § 354a Handelsgesetzbuch (HGB) vor, dass eine Abtretung ausgeschlossen ist.

Sollte ein Gläubiger seine Forderung mehrfach abgetreten haben, gilt lediglich die erste Abtretung als wirksam, leistet der Schuldner jedoch an einen der nachfolgenden Gläubiger, so ist die Bezahlung dennoch wirksam. Der leer ausgegangene Zessionar ist dann verpflichtet, seine Forderung selbst beim bezahlten Zedenten einzufordern.

Darlehensvermittler: Competence Immobilien- und
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