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Gerichtskosten

Beim Erwerb einer Immobilie werden in jedem Falle Notar- und Gerichtskosten fällig. Die Notarkosten entstehen in der Regel durch Beurkundung des Kaufvertrages und Erklärung der Auflassung sowie den übrigen Grundbuchanträgen, welche der Notar an das Grundbuchamt weiterleitet. In Folge der Grundbuchanträge entstehen noch die Kosten für die Eintragungen im Grundbuch wie beispielsweise der Eintragung der Auflassungsvormerkung oder von Dienstbarkeiten in Abteilung II und von Grundpfandrechten in Abteilung III. Zu guter Letzt ist noch die Auflassung auf den neuen Eigentümer und damit die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch kostenpflichtig.

Die Gerichtskosten werden aufgrund der Vorschriften der Kostenordnung (KostO) für Notare als auch der Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) vom deutschen Staat für die Arbeitsleistung seiner Gerichte erhoben.

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