Gesamtschuldner
Der Begriff des Gesamtschuldners wird in § 421 des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sehr treffend beschrieben: "Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet." Dies drückt aus, dass der Gläubiger seine Forderung nur einmal stellen darf, es hierbei jedoch egal ist, an welchen der Schuldner er sich richtet. Jeder der Schuldner muss seinerseits die geforderte Leistung erbringen, auch wenn es sich hierbei um die gesamte Schuld handelt.