Gewährleistungsbürgschaft
Sollten beim Errichten eines Gebäudes durch einen Bauunternehmer, einen Bauträger oder andere Unternehmer irgendwelche Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten, die ursprüngliche Erbauerfirma zwischenzeitlich jedoch insolvent geworden sein, so tritt bei einer Gewährleistungsbürgschaft der entsprechende Bürge an Stelle des Unternehmens und ist für die Beseitigung der Mängel zuständig.
Als Bürge gemäß der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) muss stets die Bank des jeweiligen Bauunternehmers eintreten, andere Bürgen sind nicht zugelassen, da sie ein Sicherheitsrisiko darstellen.
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