Grundbuchamt
Das Grundbuchamt ist die Behörde, in welcher die Grundbücher sowie die zugehörigen Grundakten verwahrt und Einträge in die Grundbücher vorgenommen werden. In den meisten Teilen Deutschlands ist hierfür gemäß § 1 Grundbuchordnung (GBO) das Amtsgericht als Grundbuchamt zuständig. Das Bundesland Baden-Württemberg bildet eine Ausnahme, hier ist traditionsgemäß der Notar der Grundbuchrichter und damit auch die Aufsicht über das Grundbuchamt; daher befinden sich die Grundbuchämter hier meist in den Rathäusern oder Notariaten der jeweiligen Gemeinden. Dieser Vorbehalt für Baden-Württemberg ist in § 143 GBO geregelt.
weiterführende Informationen:
<- Grundbuch