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Grundbuchauszug

Bei Verhandlungen mit Kreditinstituten kann der Einblick in das Grundbuch des künftigen Kreditnehmers erforderlich sein, um den Wert des Grundstückes anhand seiner verzeichneten Größe einzuschätzen und eventuell eingetragene Rechte Dritter entdecken zu können. Aus diesem Grund kann ein Grundstückseigentümer jederzeit beim Grundbuchamt einen Grundbuchauszug fordern und erhält durch diesen dann eine Kopie des gesamten Grundbuches mit all seinen Abteilungen.

Ebenso kann der Eigentümer den Auszug auch in beglaubigter Form anfordern, bei dem dessen Richtigkeit nochmals beispielsweise durch Unterschrift des Notars oder des Grundbuchamtes bestätigt wird. Für einige Rechtsgeschäfte ist zwingend die beglaubigte Form vorgeschrieben, da nur dieser beglaubigte Auszug wirksam den Inhalt des Grundbuches aufzeigt, da ein Notar durch seine Unterschrift für die Richtigkeit bürgt.

Auch andere Personengruppen können solch einen Grundbuchauszug anfordern, sofern sie hierfür ein berechtigtes Interesse vorweisen können und dadurch das Recht zur Grundbucheinsicht erteilt bekommen. So wäre beispielsweise ein berechtigtes Interesse, wenn jemand vor einem Haus aufgrund unterlassener Schneeräumung stürzt und sich hierbei erhebliche Verletzungen zuzieht. Diese Person hat ein berechtigtes Interesse, den Eigentümer einer Immobilie in Erfahrung zu bringen, um gegebenenfalls ein Schmerzensgeld einzuklagen. Hierbei ist jedoch dann zu beachten, dass diese Person nicht Abteilung II und III des Grundbuches einsehen muss, da das berechtigte Interesse nur für die Eigentumsverhältnisse vorliegt.

Darlehensvermittler: Competence Immobilien- und
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