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Grundbucheinsicht

Das Recht der Grundbucheinsicht ist in den §§ 12 und 12c der Grundbuchordnung (GBO) geregelt und gestattet nur denjenigen Personen eine Einsicht, welche ein berechtigtes Interesse an der Einsicht nachweisen können. Hierzu gehören beispielsweise Personen, die sich in konkreten Verkaufsverhandlungen mit dem derzeitigen Eigentümer befinden. Für sie kann es entscheidend sein, welche Rechte in Abteilung II und III bereits eingetragen sind und damit, ob gegebenenfalls ein Zwangsvollstreckungsvermerk oder wichtige Dienstbarkeiten in Abteilung II stehen oder ob auf dem Grundstück noch irgendwelche Grundpfandrechte lasten.

Der Eigentümer hingegen hat jederzeit das Recht, sich unbeglaubigte oder beglaubigte Abschriften des Grundbuches anzufordern oder sein Grundbuch im jeweiligen Grundbuchamt einzusehen. Die Erstellung eines Auszuges ist allerdings im Gegensatz zur Einsicht vor Ort gebührenpflichtig nach § 73 Kostenordnung (KostO), da das Kopieren des Grundbuches und das Zusenden einen Verwaltungs- und Kostenaufwand darstellt, welcher dem Amt angemessen vergütet werden muss.

weiterführende Informationen:
Darlehensvermittler: Competence Immobilien- und
Baubetreuungsgesellschaft mbH, Hauptstr. 18 - 13158 Berlin

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