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Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer wird in Deutschland aufgrund des Grunderwerbsteuergesetzes beim Erwerb von Grundstücken erhoben. Direkt mit Abschluss des Kaufvertrages beim Notar entsteht der Anspruch des Staates auf Zahlung der Grunderwerbsteuer und ist damit nicht von der eigentlichen Kaufpreiszahlung abhängig. Kommt der Eigentumswechsel nicht durch einen Vertrag sondern beispielsweise durch den Zuschlag in einer Zwangsversteigerung zustande, entsteht der Anspruch direkt zum Zeitpunkt des Zuschlages. Dieser Zeitpunkt der Entstehung ist in § 14 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) in Verbindung mit dem § 38 Abgabenordnung eindeutig geregelt.

Die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer liegt einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides an den Erwerber und ist nicht in Raten sondern nur als Gesamtbetrag zahlbar, weshalb man bei der Aufnahme eines Darlehens auch direkt immer alle Kosten rund um den Immobilienerwerb in der Regel mit Eigenkapital und in seltenen Ausnahmen aus dem Darlehensbetrag abdecken können sollte.

Darlehensvermittler: Competence Immobilien- und
Baubetreuungsgesellschaft mbH, Hauptstr. 18 - 13158 Berlin

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