Grundschuld
Als Grundschuld bezeichnet man ein dingliches Recht, welches einen Gläubiger berechtigt, einen anderen (Schuldner) aus einem Grundstück oder auch einem grundstücksgleichen Recht zur Zahlung eines Geldbetrages aufzufordern. Sie wird nach Abschluss eines Vertrages in Abteilung III des Grundbuches eingetragen.
Anders als Hypotheken sind Grundschulden nicht von der jeweiligen Forderung abhängig und können auch nach Ableistung der Forderung übertragen oder weitergenutzt werden, ohne zunächst gelöscht und dann komplett neu ins Grundbuch eingetragen zu werden.