Löschungsbewilligung
Um ein im Grundbuch eingetragenes Grundpfandrecht zu löschen, bedarf es nach § 19 Grundbuchordnung (GBO) einer Löschungsbewilligung, durch welche der Gläubiger der Löschung zustimmt. Hierzu muss die Bewilligung gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO in einer öffentlich beglaubigten oder öffentlichen Urkunde enthalten sein.
Die Löschung von Grundschulden ist allerdings nicht unbedingt notwendig. Sofern man später abermals einer Finanzierung bedarf, kann die bereits eingetragene Grundschuld erneut belastet (valutiert) werden und damit neu aufleben. Sofern die Grundschuld dann noch im Grundbuch steht, hat man sich nicht nur die Löschungskosten sondern auch die Kosten für die Eintragung des neuen Rechtes gespart.