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Selbstschuldnerische Bürgschaft

Fehlen einer Bank bei der Kreditvereinbarung die nötigen Sicherheiten, so greift sie häufig auf die Möglichkeit einer Bürgschaft zurück, bei welcher ein weiterer Schuldner in den zu vereinbarenden Vertrag eintritt und damit zu einer Verbesserung der Sicherheitslage führt.

Im Normalfall müsste das Kreditinstitut bei Ausfallen der Leistung dann zunächst die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners durchführen und könnte erst bei weiterem Ausbleiben der Leistung den Bürgen in Anspruch nehmen. Die selbstschuldnerische Bürgschaft unterscheidet sich genau in dem Punkt, dass der Bürge hierbei auf die Einrede einer Vorausklage nach § 773 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verzichtet und das Kreditinstitut damit wählen kann, ob es die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner oder gegen den Bürgen durchführt.

Da die Bürgen sich meist weigern, für die gesamte Darlehenssumme zu bürgen, bedarf es im Regelfall der Vereinbarung eines Höchstbetrages und damit einer Höchstbetragsbürgschaft bei der sich die Haftung dann nur auf die vereinbarte Geldsumme erstreckt.

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