Sicherungshypothek
Die Sicherungshypothek wird ebenso wie die Hypothek im Grundbuch eingetragen, jedoch wandelt sie sich nach Erlöschen der Forderung nicht in eine Eigentümergrundschuld, sondern erlischt direkt kraft Gesetzes.
Eine weitere Besonderheit ist, dass sich der Gläubiger hier nicht auf die Grundbucheintragung berufen kann, sondern vielmehr aufgrund strenger Akzessorietät (Abhängigkeit) beweisen muss, dass die eingetragene Forderung auch tatsächlich besteht. Da bei der Sicherungshypothek die Eintragung im Grundbuch nicht auch den aktuellen Stand der Forderung wiedergibt und die Bank sich damit nicht auf das Grundbuch berufen darf, ist sie für die meisten Kreditinstitute keine ausreichende Sicherheit.