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Teilungserklärung

Grundsätzlich gilt, dass der Eigentümer des Grundstückes auch der Eigentümer der darauf errichteten Gebäude ist. Will der Eigentümer jedoch, dass sowohl Grundstück als auch die Baulichkeiten in einzelne Wohnungen aufgeteilt und anschließend an einzelne Eigentümer verkauft werden, so bedarf es einer Teilungserklärung. Diese ist in § 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) beschrieben und stellt eine Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt dar, in welcher dieser die Aufteilung des Eigentums in Miteigentumsanteile sowie die einzelnen Sondereigentumseinheiten angibt. Man muss ihr entnehmen können, bei welchen Räumlichkeiten es sich um welches Sondereigentum und um welches Teileigentum handelt oder ob es nicht etwa Gemeinschaftseigentum ist. Ebenso sind Sondernutzungsrechte in ihr auszuweisen sowie die Höhe der Miteigentumsanteile festzulegen.

Bevor die Teilungserklärung notariell beurkundet werden kann, muss der jeweilige Eigentümer zunächst einen Teilungsplan bei der Baubehörde einreichen, durch welchen diese prüfen kann, ob die Abgeschlossenheit der einzelnen Einheiten gegeben ist und ob der Teilungsplan der dem Grundstück zugehörigen Baugenehmigung entspricht.

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