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Verbraucherkreditgesetz

Verbrauchern gegenüber sieht der Staat ein Schutzbedürfnis, da sie in der Regel den Unternehmern und Freiberuflern aufgrund mangelnden Fachwissens oder mangelnder Informationen benachteiligt sein können und dieser mögliche Nachteil ausgeglichen werden muss.

Aus diesem Grund wurde auch das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) ins Leben gerufen und später durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz direkt in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) integriert. Nun findet es sich in den §§ 491 bis 506 BGB wieder und sorgt weiterhin für einen ausreichenden Verbraucherschutz, da in den angegebenen Paragraphen dafür Sorge getragen wird, dass Darlehensverträge nur unter gewissen Voraussetzungen und zu bestimmten Bedingungen geschlossen werden können. Ebenso wird dort beispielsweise geregelt, in welcher Form Darlehensverträge zu schließen sind und wie es im Falle eines Verzugs aussieht.

Darlehensvermittler: Competence Immobilien- und
Baubetreuungsgesellschaft mbH, Hauptstr. 18 - 13158 Berlin

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