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Vorfälligkeitsentschädigung

Sofern innerhalb der Laufzeit einer Zinsfestschreibung der Darlehensnehmer außerplanmäßig das Immobiliendarlehen zurückbezahlt, muss er der Bank nach § 490 Abs. 2 S. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen, sofern diese solch eine Zahlung fordert. Lehnt ein Darlehensnehmer hingegen bei Zahlung nach Baufortschritt die weitere Darlehensauszahlung ab, spricht man von einer Nichtabnahmeentschädigung, da auch hier der Bank Tilgungszinsen entgehen würden. In beiden Fällen kann die Bank das Immobiliendarlehen nicht wie geplant weiter in Tilgungsraten zuzüglich Tilgungszinsen zurückfordern, sondern erhält die aktuelle Restforderung in einem Betrag zurück beziehungsweise wird daran gehindert, weitere Auszahlungen zu tätigen. Bei der Entschädigung darf die Bank ihre ausfallenden Zinserträge veranschlagen, wobei sich die Entschädigungssumme danach richtet, wie weit vor Laufzeitende das Immobiliendarlehen beendet wurde.

weiterführende Informationen:
Darlehensvermittler: Competence Immobilien- und
Baubetreuungsgesellschaft mbH, Hauptstr. 18 - 13158 Berlin

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