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Zwangsversteigerung

Synonyme: Zwangsvollstreckung

Sobald ein Schuldner seine Schuld trotz Aufforderung nicht begleicht, hat der Gläubiger das Recht, seine Forderung in das unbewegliche Vermögen (z. B. Immobilien) des Schuldners zu vollstrecken und seine Forderung damit auf anderem Wege zu Geld zu machen. Hierfür bedarf es eines Antrages, welcher aus einem dinglichen Anspruch und damit beispielsweise einer Grundschuld oder aber auch aus einem persönlichen Anspruch heraus erfolgen kann.

Um die Zwangsvollstreckung in die Wege zu leiten, bedarf es nicht nur des Antrages durch den Gläubiger sondern auch eines Vollstreckungstitels mit Vollstreckungsklausel sowie einer Bescheinigung über die Zustellung des Vollstreckungstitels und der Vollstreckungsklausel an den Schuldner. Am Verfahren beteiligt sind generell alle Gläubiger, die Rechte geltend machen könnten, sowie selbstverständlich der Eigentümer und der vollstreckende Gläubiger selbst.

Das Vollstreckungsgericht gibt in der Regel das Zwangsvollstreckungsverfahren direkt auch dem Grundbuchamt bekannt und verlangt eine Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerks in Abteilung II des jeweiligen Grundbuches. Erst durch diese Eintragung wird der öffentliche Glaube auf Richtigkeit des eingetragenen Eigentümers zerstört, da dieser aufgrund Vollstreckung nicht mehr lange Eigentümer sein wird und die Immobilie nicht mehr veräußern darf.

Im Gegensatz zur Zwangsverwaltung kommt es hier immer zu einer Verwertung der Immobilie, welche mit der entsprechenden Schuld belastet ist.

Darlehensvermittler: Competence Immobilien- und
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