Bruchteilseigentum
Beim Bruchteilseigentum steht das Eigentum an einer Sache mehreren Miteigentümern zu einem gewissen Bruchteil zu, über den jeder frei und selbst verfügen kann. Solch ein Bruchteilseigentum ist auch Grundlage von Wohnungseigentum, bei welchem jede Wohneinheit mit einem gewissen Bruchteilseigentum verbunden ist. So hätte bei vier Wohneinheiten einer Immobilie jeder ein Bruchteilseigentum von je einem Viertel, sofern die Einheiten alle die gleiche Größe aufweisen.
Die Vorschriften zum Bruchteilseigentum sind in den §§ 1008 bis 1011 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt und bilden das Gegenstück zum Gesamthandseigentum, bei welchem man z. B. als Erbengemeinschaft nur als Einheit über die Immobilie verfügen kann.