Vertragserfüllungsbürgschaft
Bei Vorhandensein einer Vertragserfüllungsbürgschaft tritt für den Darlehensnehmer noch zusätzlich ein Bürge ein, welcher dafür haftet, dass der Darlehensnehmer selbst seinen Teil des Vertrags ordnungsgemäß erfüllt. Sollte dies nicht geschehen, haftet der Bürge im Rahmen der Vertragserfüllungsbürgschaft dann mit seinem eigenen Vermögen vollumfänglich für die Restforderung.
Durch solch eine Bürgschaft kann sich ein Kreditinstitut trotz mangelnder Sicherheiten vor einem Ausfall seiner Forderungen, beispielsweise durch Insolvenz oder Arbeitslosigkeit des Darlehensnehmers, sichern. Aufgrund der Bedeutung solch einer Bürgschaft ist nicht jeder geeignet, als Bürge einzutreten, sondern im Regelfall sind dies nur vermögende Privatkunden, andere Banken oder Versicherungen.