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Baugeld-Lexikon



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Stellt sich während der Ausführung des Bauvorhabens heraus, dass der aktuelle Finanzierungsbedarf höher als der vorher veranschlagte Baukredit ist, wird ein weiteres Immobiliendarlehen notwendig.
 
Alle Immobiliendarlehen mit einer im zweiten, dritten oder weiteren Rang eingetragenen Grundschuld werden auch als Nachrangfinanzierung bezeichnet.
 
Mit der Negativerklärung verpflichtet sich der Eigentümer, keinen weiteren Darlehensvertrag abzuschließen, welcher die Sicherheit des bisherigen Gläubigers beeinträchtigt.
 
Der Nettodarlehensbetrag ist der Kreditbetrag, den die Bank nach Abschluss des Darlehensvertrages auf das Konto des Kreditnehmers auszahlt. Er wird aus diesem Grund auch Auszahlungsbetrag genannt.
 
Neben der Nettokaltmiete fallen Betriebskosten und Heizkosten an, für welche in der Regel monatliche Vorauszahlungen geleistet werden, über die jährlich abgerechnet wird.
 
Zieht man von der Nettokaltmiete noch die nicht umlagefähigen Kosten wie beispielsweise Verwaltungskosten ab, so erhält man die Nettomiete.
 
Die so genannte Nichtabnahmeentschädigung vergütet der Bank den Schaden, welchen sie beispielsweise dadurch erlitt, dass sie die Darlehenssumme bereits beschafft und bereitgehalten hat.
 
Aufgrund stetig steigender Energiekosten ist es wichtig, darauf zu achten, dass man möglichst wenig Energie verschwendet. Ein so genanntes Niedrigenergiehaus spart besonders viel Energie.
 
Der Nominalbetrag einer Eigenheimfinanzierung stellt die insgesamt vereinbarte Darlehenssumme, nicht jedoch die Auszahlungssumme dar, die an den Darlehensnehmer bezahlt wird.
 
(Nominalzins)
Der Nominalzins ist der Zinssatz, den Darlehensnehmer auf ihr von der Bank vergebenes Immobiliendarlehen bezahlen müssen. Er berechnet sich immer auf den Nominalbetrag der Finanzierung.
 
(Anderkonto)
Bei einem Notaranderkonto handelt es sich um nichts anderes als ein Anderkonto, welches in diesem Falle jedoch nicht von einem Rechtsanwalt oder Insolvenzverwalter sondern von einem Notar treuhänderisch verwaltet wird.
 
Bei einer Notarbestätigung bestätigt der Notar gegenüber dem Kreditinstitut, dass ihm alle Unterlagen zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch bereits vorliegen und er diese beim Grundbuchamt eingereicht hat.
 
Für jeden Vorgang der beim Notar stattfindet, erhebt dieser Gebühren, welche er jedoch nicht willkürlich festsetzen darf, sondern sich bei der Erhebung nach der Kostenordnung (KostO) richten.
 
Als Nutzfläche bezeichnet man allgemein die Grundfläche, welche ihrer Zweckbestimmung gemäß genutzt werden, so gibt es nach DIN 277 sechs so genannte Haupt- und Nebennutzflächen.
 
Darlehensvermittler: Competence Immobilien- und
Baubetreuungsgesellschaft mbH, Hauptstr. 18 - 13158 Berlin

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