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Notaranderkonto

Synonyme: Anderkonto

Bei einem Notaranderkonto handelt es sich um nichts anderes als ein Anderkonto, welches in diesem Falle jedoch nicht von einem Rechtsanwalt oder Insolvenzverwalter sondern von einem Notar treuhänderisch verwaltet wird. Es dient dazu, dass Erwerber den Kaufpreis zunächst auf das Notaranderkonto leisten können, um so die Voraussetzungen für die Eintragung des Eigentumswechsels ins Grundbuch zu schaffen. Da die Eintragung in den seltesten Fällen direkt mit der Zahlung erfolgen kann, sondern aufgrund höheren Arbeitsaufkommens teilweise bis zu einem Jahr dauert, käme es ohne Notaranderkonto zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit des Käufers. Diese könnte sich beispielsweise bei Zwangsversteigerungen auswirken, weil die Immobilie dann (sofern keine Auflassungsvormerkung eingetragen ist) in die Insolvenzmasse fällt und das Geld sowie das Eigentum an der Immobilie für den Käufer verloren sind. Auch zur vorzeitigen Auszahlung von Darlehen für den Erwerber und die fristgerechte Bezahlung des Kaufpreises ist das Vorliegen eines Notaranderkontos von großer Bedeutung.

Bei Bestehen eines Notaranderkontos verwaltet der Notar das einbezahlte Geld so lange bis der Eigentümerwechsel im Grundbuch vollzogen wurde und reicht erst dann den Kaufpreis an den Verkäufer weiter. Der Kaufpreis gilt jedoch bereits mit Eingang auf das Anderkonto als bezahlt, wodurch eine vereinbarte Zahlungsfrist ohne weiteres eingehalten werden kann.

Darlehensvermittler: Competence Immobilien- und
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