Zweckerklärung
Grundschulden als auch Hypotheken werden nach Abschluss des zugrunde liegenden Vertrages in das jeweilige Grundbuch eingetragen, jedoch bleiben Grundschulden anders als Hypotheken auch nach Rückzahlung der Forderung bestehen und können somit für weitere Darlehen benutzt werden.
Da die Grundschuld nicht an ein bestimmtes Darlehen gekoppelt ist, wird zwischen dem Darlehensnehmer und dem Darlehensgeber eine so genannte Zweckerklärung unterzeichnet.
Diese Zweckerklärung wird individuell vereinbart und legt fest, für welche Verbindlichkeiten genau die eingetragene Grundschuld als Sicherheit dient und bestimmt damit das Haftungsrisiko des Eigentümers. Sie bleibt auch nach Ableistung der Forderung neben der Grundschuld bestehen und gilt daher nicht nur für das aktuelle sondern auch für künftige Darlehen.
Gerade diese Wirkung in die Zukunft kann Probleme ergeben, sofern nicht nur der Eigentümer selbst sondern weitere Personen die Zweckerklärung unterzeichnet haben, da diese nicht zwingend von einem neuen Darlehen erfahren und so nicht wissen, dass sie abermals der alten Zweckerklärung unterliegen. Für sie kommt es dann völlig unverhofft, wenn der Gläubiger bei einem Ausbleiben von Zahlungen plötzlich auf sie zurückgreift. Um dies zu vermeiden, sollten sich Darlehensnehmer vor Unterzeichnung einer Zweckerklärung immer ausführlich rechtlich beraten lassen, um das eigene Risiko so gering wie möglich zu halten.