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Hypothekenpfandbrief

Um ein Hypothekendarlehen wirksam zu machen, bedarf es sowohl der Eintragung der Hypothek in Abteilung III des entsprechenden Grundbuchblattes, als auch der Erstellung eines Hypothekenpfandbriefes. Hierzu trägt das zuständige Grundbuchamt auf einem leeren Brief die entsprechenden Daten ein und händigt diesen dann dem Gläubiger oder dem Eigentümer des Grundstückes aus. Die Hypothek kommt erst dann zustande, sobald der Hypothekenpfandbrief beim Gläubiger selbst angelangt ist. Fordert der Gläubiger zu einem späteren Zeitpunkt die Erfüllung der Hypothekenforderung, kann der Schuldner ihm diese verweigern, sofern der Hypothekenpfandbrief nicht vorgelegt wird. Heutzutage wird von Hypothekenpfandbriefen jedoch kaum mehr Gebrauch gemacht.

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