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Abteilung I - III des Grundbuches

Die erste Abteilung des Grundbuches enthält die Eigentümer des Objektes oder auch die Erbbauberechtigten. Sofern es sich um mehrere Eigentümer handelt, ist auch die Angabe über die jeweiligen Anteilsgrößen entscheidend. Möglich wären somit Angaben wie z.B. "je zur Hälfte", "je zu einem Drittel", "in Erbengemeinschaft" oder auch "als Gesellschafter bürgerlichen Rechtes", falls es sich bei den Eigentümern um eine GbR handelt. Ebenso wird die Grundlage der Eintragung mit jeweiligem Datum aufgeführt, sprich in den meisten Fällen ein Kaufvertrag oder aber z.B. auch ein Testament oder Erbvertrag. Auch ein Verweis auf die Grundbuchakte, in welcher die entsprechenden Verträge abgelegt sind, ist dort zu finden.

Die zweite Abteilung ist für alle Belastungen des Eigentums zuständig. In sie werden Grunddienstbarkeiten, Auflassungsvormerkungen und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten eingetragen und damit Nießbrauchsrechte, Überfahrts- und Leitungsrechte und Ähnliches. Auch Verfügungsbeschränkungen, sofern beispielsweise ein Insolvenzverfahren läuft oder es einen Testamentsvollstrecker gibt, werden eingetragen.

In die dritte Abteilung werden alle Schuldverhältnisse eingetragen und damit größtenteils Hypotheken und Grundschulden. Diese bleiben eingetragen bis der Eigentümer nach Ablösung der jeweiligen Schuld einen Antrag auf Löschung beim Grundbuch stellt.

Darlehensvermittler: Competence Immobilien- und
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