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Zwangsverwaltung

Die Zwangsverwaltung führt anders als die Zwangsvollstreckung nicht zur sofortigen Verwertung einer Immobilie sondern führt zunächst nur einen Zustand der Verwaltung herbei und die Auszahlung von Einnahmen wie Miete zur Forderungsbefriedigung an den Gläubiger. Sobald die Zwangsverwaltung angeordnet ist, übernimmt ein Zwangsverwalter die Verwaltung der Immobilie und führt alle Einnahmen an den entsprechenden Gläubiger ab.

Sofern der Schuldner selbst Bewohner der Immobilie ist, muss der Gläubiger ihm die unentbehrlichen Räume weiterhin überlassen und darf diese nicht anderweitig vermieten. Sofern der Schuldner jedoch auch hier seinen Verpflichtungen wie die Bezahlung der Nebenkosten nicht nachkommt, dann hat der Gläubiger die Möglichkeit die Immobilie mittels eines Gerichtsvollziehers und Anordnungsbeschluss des Vollstreckungsgerichtes räumen zu lassen. Hierfür ist ein vorhergehender Antrag durch den Zwangsverwalter erforderlich über welchen das Vollstreckungsgericht nach § 149 II Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) und nach Anhörung des Schuldners zu entscheiden hat.

Wichtig für Gläubiger ist auch, dass sie sowohl die Zwangsverwaltung als auch die Zwangsversteigerung in eine Immobilie gleichzeitig betreiben können. Sobald das Zwangsversteigerungsverfahren rechtskräftig wird und die Versteigerung beginnen kann, wird die Zwangsverwaltung dann automatisch aufgehoben.

Darlehensvermittler: Competence Immobilien- und
Baubetreuungsgesellschaft mbH, Hauptstr. 18 - 13158 Berlin

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