Instandhaltungsrücklage
Eine Instandhaltungsrücklage ist eine gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) vorgeschriebene Rücklage von Geld, um die notwendige Instandhaltung von Immobilien sowie gegebenenfalls nötige Instandsetzungen finanzieren zu können. Auch Modernisierungen beispielsweise der Heizungsanlage werden aus der Instandhaltungsrücklage heraus bezahlt. Wie viel jeder Wohnungseigentümer zur Rücklage beizusteuern hat, richtet sich nach dem Miteigentumsanteil und ist im Wirtschaftsplan der Immobilie festzulegen sowie in der Eigentümerversammlung zu beschließen.